Ab 1. Juli 2026 trifft die neue Fahrtenschreiberpflicht auch Reiter
Reiter sind ein mobiles Völkchen – ein geübtes Pferd ist schnell verladen und los geht’s. Zum Turnier in den Nachbarort, aber auch durchaus weiter. Besonders beliebt für Trainingszwecke sind Turnierplätze in den Niederlanden oder Belgien. Bisher kein Problem. Doch ab jetzt gilt die Fahrtenschreiberpflicht auch für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger über 2,5 t bis 3,5 t bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen. „Satllgeflüster“ fragte beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Köln nach, wer genau einen Fahrtenschreiber einbauen muss.
Hier zunächst die gesetzliche Grundlage, die auch Reiter betrifft:
„Die Beförderung von Pferden mit Fahrzeugen im Straßenverkehr stellt grundsätzlich eine Güterbeförderung dar. Inwiefern dieser Beförderungsprozess fahrtenschreiberpflichtig ist, ist EU-rechtlich und im deutschen Recht wie folgt geregelt:
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 enthält die Pflichten und Vorschriften über Bauart, Einbau, Benutzung, Prüfung und Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr, um die Einhaltung der Vorschriften unter anderem zu den Lenk- und Ruhezeiten zu prüfen.
Hiernach ist ein Fahrtenschreiber in Fahrzeuge einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 legt die Vorschriften zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten (sog. Sozialvorschriften im Straßenverkehr) für das Fahrpersonal im Straßengüter- und -personenverkehr fest.
Die Verordnung gilt für Güterbeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse* einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.
Sowohl diese Verordnung als auch die nationale Fahrpersonalverordnung (FPersV) enthalten Ausnahmen, die bestimmte Fahrzeuge von der Einhaltung der Sozialvorschriften und somit vom Einbau eines Fahrtenschreibers befreien.
Gemäß Artikel 3 Buchstabe h) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt die Verordnung nicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.
Eine nichtgewerbliche Beförderung im Sinne dieser Verordnung ist jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.
Das bedeutet, dass ein Fahrtenschreiber bei einer Beförderung von Pferden mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, eingebaut und benutzt werden muss, wenn die Beförderung für Dritte gegen Entgelt oder im Werkverkehr erfolgt oder wenn mit ihr in irgendeiner Art Einkommen erzielt wird oder wenn die Beförderung in einem beruflichen oder gewerblichen Zusammenhang steht (gewerbliche Beförderung). Handelt es sich bei der Beförderung um eine nichtgewerbliche Beförderung (z.B. eine reine Privatfahrt) ist ein Fahrtenschreiber bei einer zulässigen Höchstmasse von über 7,5 t einzubauen und zu benutzen. Da die Fahrzeuge ihrem Zweck und ihrer Ausstattung nach dazu bestimmt sind, Güter (d.h. Pferde) zu transportieren, ist der Fahrtenschreiber auch bei Leerfahrten zu benutzen.“
Pferdesportspezifische
Fragestellung:
„Stallgeflüster“: Wann muss ein Reiter, der seine Pferde zum Turnier fährt, einen Fahrtenschreiber installieren? Welche Regeln gelten, wenn ein Pferde-LKW als Wohnmobil genutzt wird?
Handelt es sich bei der Beförderung um eine nichtgewerbliche Beförderung (z.B. eine reine Privatfahrt), muss ein Fahrtenschreiber in einem Fahrzeug oder Fahrzeugkombination ab einer zulässigen Höchstmasse von über 7,5 t eingebaut und benutzt werden. Sollte z.B. ein angestellter Pferdepfleger das Fahrzeug führen, handelt es sich hingegen um eine gewerbliche Beförderung. Ein Fahrtenschreiber ist dann ab einer zulässigen Höchstmasse von über 3,5 t einzubauen und zu benutzen. Preisgelder bei Turnieren können darüber hinaus auch als Einkommen gewertet werden. Die Beförderung kann somit als gewerblich gelten. Ab einer zulässigen Höchstmasse von über 3,5 t wäre ein Fahrtenschreiber einzubauen und zu benutzen.
Sind in ein Fahrzeug Pferdeboxen o.ä. eingebaut, dient ein Pferdetransporter mit Wohnbereich neben dem Wohnen auch immer der Güterbeförderung. Vorbeschriebene Regeln gelten entsprechend.
„Stallgeflüster“: Wird zwischen Privat-Leuten und solchen, die einen pferdewirtschaftlichen (oder landwirtschaftlichen) Beruf haben unterschieden?
Die Rechtsgrundlagen unterscheiden hinsichtlich der Fahrtenschreiberpflicht nach der zulässigen Höchstmasse des Fahrzeuges und der Fahrzeugkombination sowie der Art der durchgeführten Güterbeförderung (gewerblich-nicht gewerblich). Jede Beförderung wird durch den Verkehrskontrolldienst des BALM im Einzelfall geprüft.
„Stallgeflüster“: Wie sind die Regelungen, wenn ein Pferdebetrieb ein Tier verkauft und ausliefert?
In diesem Fall ist ein Fahrtenschreiber einzubauen und zu benutzen, wenn ein Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse von über 3,5 t eingesetzt wird.
„Stallgeflüster“: Gibt es Regelungen, wenn ein Betrieb eine Dependance woanders hat und die Tiere hin und her transportiert?
Auch in diesem Fall ist ein Fahrtenschreiber einzubauen und zu benutzen, wenn ein Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse von über 3,5 t eingesetzt wird.
„Stallgeflüster“: Wann gilt das für einen Kleintransporter?
Ab dem 01.07.2026 unterliegen Fahrzeuge mit einer zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger über 2,5 t bis 3,5 t bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und es muss ein Fahrtenschreiber eingebaut und benutzt werden, sofern keine Ausnahme einschlägig ist.
Das Fahrpersonal von Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt hat gemäß den Vorschriften der Fahrpersonalverordnung (FPersV) ebenfalls Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einzuhalten.
Für diese Fahrzeuge besteht keine Einbauverpflichtung von Fahrtenschreibern. Das Fahrpersonal muss jedoch die in der FPersV näher bezeichnete Aufzeichnungen mitführen, sofern keine Ausnahme greift. Diese Aufzeichnungen können auch handschriftlich mittels sog. Tageskontrollblätter geführt werden. Ist allerdings ein Fahrtenschreiber eingebaut, muss dieser auch bei einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t und unter 3,5 t benutzt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Beurteilung der Rechtslage aufgrund der Komplexität und der Sachzusammenhänge stets einer rechtlichen Einzelfallprüfung bedarf und nicht allgemeinverbindlich erfolgen kann.
Abschließend weise ich zu der Benutzung von Fahrtenschreibern auf die in Deutschland geltenden „Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ hin. Diese wurden von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet, abgestimmt und auf der Website des BALM unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.balm.bund.de/DE/Themen/RechtsentwicklungRechtsvorschriften/Rechtsvorschriften/Hinweise_Sozialvorschriften/Hinweise_Sozialvorschriften_node.html“
*Anmerkung der Redaktion:
Was ist für einen PKW mit Anhänger die zulässige Gesamtmasse?
Das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs (PKW) und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers. Diese beiden Werte addiert ergeben die zulässige Gesamtmasse des Gespanns. Hier geht es nicht um das aktuelle Gewicht, sondern um das höchste zugelassene Gesamtgewicht.
„Stallgeflüster“ / E. Stamm



