Ab 1. Juli 2018: Ausweitung der LKW-Maut auf alle Bundesstraßen
Die LKW-Maut wird ausgeweitet – ein Thema, das für Reiter und Fahrer nicht ohne Konsequenzen ist. Denn so mancher Turnier-LKW, um den man sich in dieser Hinsicht gar keine Gedanken machte, könnte nach den Bestimmungen vom 31. März 2017 durchaus der Mautpflicht unterliegen. Und das wird teuer, wenn die Maut nicht bezahlt wurde.
‚Stallgeflüster‘ geht deshalb noch einmal auf die aktuellen Mautbestimmungen ein. Generell gilt als mautpflichtig jedes Fahrzeug oder Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, wenn es nach seinen objektiven Merkmalen dazu dienen soll, Güter auf der Straße zu transportieren. So gilt beispielsweise ein reiner Pferdetransporter ohne Wohneinheit, als Kraftfahrzeug, das für den Güterverkehr bestimmt ist. Ein solcher LKW ist mautpflichtig, ganz gleich, ob es sich um eine Privatfahrt handelt, ob tatsächlich ‚Güter‘ (in diesem Fall Pferde) befördert werden, die Beförderung zu gewerblichen oder zu eigenen Zwecken verwendet wird.
Schwieriger wird es allerdings, wenn ein Transporter über ein dauerhaft und fest eingebautes Wohnabteil verfügt. Umfasst dieser Bereich (ohne Fahrerhaus, Küche, Sanitärbereich Ess- und Aufenthaltsbereich) mindestens 50 Prozent der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, gilt das Fahrzeug als nicht überwiegend für den Transport von Gütern bestimmt und die Mautpflicht entfällt.
Wer allerdings ein solches Fahrzeug benutzt, um beispielsweise fremde Pferde zum Beritt abzuholen, vom Profi auf einem Turnier vorstellen zu lassen oder zum Verkauf stehende Pferde damit abliefert, für den gilt wieder die Mautpflicht. Dabei interessiert es den Gesetzgeber nicht, dass die Wohnfläche 50 Prozent oder mehr umfasst – hier überwiegt der gewerbliche Aspekt und damit ist die Einstufung als Fahrzeug, das im Güterkraftverkehr eingesetzt wird wirksam.
Gleiches gilt für Fahrzeuge, deren Wohnabteil (ohne Fahrerhaus) weniger als 50 Prozent der Nutzfläche umfasst. Auch sie werden als überwiegend für den Gütertransport bestimmte Fahrzeuge eingestuft und sind damit mautpflichtig.
Interessant sind die Bestimmungen, wenn es sich um Fahrzeugkombinationen handelt. So beispielsweise ein Transporter mit fest eingebautem Wohnbereich, der einen Pferde-Anhänger zieht oder ein Transporter ohne Wohnbereich, der einen Wohnwagen mitführt. Hier, so sagt das Bundesamt für Güterverkehr‚ ist der Gesamteindruck der Fahrzeugkombination maßgeblich‘.
So kann beispielsweise ein reiner Pferdetransporter, an dem ein ausreichend großer Wohnwagen angekuppelt ist, die Gütertransportfläche des gesamten Gespanns so verringern, dass die Mautpflicht entfällt.
Im Gegensatz dazu kann ein Pferdetransporter, der über 50 Prozent Wohnfläche verfügt, mautpflichtig werden, wenn er einen größeren Anhänger z.B. zum Transport von Kutschen oder Pferden zieht. Hier erweitert der Anhänger die für den Transport vorgesehene Fläche. Überschreitet dies die ‚magische‘ 50 Prozent-Hürde, so gilt das Gespann als überwiegend für den Transport vorgesehen und wird damit mautpflichtig.
Wichtig zu wissen: Es gilt die Regel einmal mautpflichtig – immer mautpflichtig. Ein Fahrzeug, das einmal der Mautpflicht unterlag, kann – auch wenn es sich
um eine Privatfahrt handelt – nicht aus der Mautpflicht entbunden werden.
Augen auf für alle die, die beruflich mit Pferden oder dem Pferdesport zu tun haben: Für sie gelten Transporte häufig schneller als gewerblicher Verkehr, als für den Hobby-Reiter. Diese können sich bei Toll Collect GmbH registrieren und von der Maut befreien lassen. Diese freiwillige Registrierung spart unnötige Aufenthalte bei Kontrollen und hilft Nacherhebungsbescheide weitgehend zu vermeiden.
Nähere Infos unter:
www.bmvi.de
www.bag.bund.de
www.toll-collct.de