Die Aufgaben der Tierseuchenkasse
Leider ist es in Hessen schon wieder zum Ausbruch des gefährlichen Herpes Virus gekommen. Im Rheingau-Taunus Kreis ist ein Pferd bereits gestorben. Da der Equine Herpes Virus nicht zu den anzeigepflichtigen Pferdeseuchen zählt, ist der jeweilige Pferdebesitzer /in nicht verpflichtet den Ausbruch bei der zuständigen Veterinärbehörde zu melden.
Möchte der betroffene Tierhalter allerdings finanzielle Hilfeleistung durch den Tierverlust, oder durch die Kosten zur Bekämpfung der Tierseuche haben, muss er sich mit der zuständigen Veterinärbehörde in Verbindung setzen. Diese prüft, ob die notwendigen Impfungen eingehalten und vom behandelten Tierarzt bestätigt wurden. Als weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist es wichtig, dass das betroffene Tier sowohl bei der zuständigen Tierseuchenkasse gemeldet und der Beitrag hierfür bezahlt war. Die hessische Tierseuchenkasse beteiligt sich darüber hinaus mit 10,- Euro Zuschuss an den Impfkosten als Beihilfe zur Bekämpfung der Herpesvirus Infektion.
Nach dem Tierseuchenrecht sind die Länder verpflichtet, Tierverluste durch bestimmte Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen sowie Kosten und Schäden, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen entstehen, zu erstatten. Die rechtlichen Vorschriften sind heute im bundeseinheitlichen Tiergesundheitsgesetz geregelt. Zu diesem Zweck wurde im Jahr 1954 die Hessische Tierseuchenkasse gegründet.
Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes.
Jeder Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienen, Geflügel und Gehegewild ) in Hessen muss bei der Tierseuchenkasse gemeldet sein. Etwa 44.000 Tierhalter sind derzeit bei der Tierseuchenkasse registriert.
Laut Tierseuchengesetz ist die Einrichtung einer Tierseuchenkasse Sache der Bundesländer. Die hessische Tierseuchenkasse hat ihren Sitz in Wiesbaden.
Die Tierseuchenkasse hat folgende Aufgaben
• die gesetzlich vorgeschriebenen Entschä-
digungen für Tierverluste festzusetzen
und auszuzahlen
• freiwillige Maßnahmen zur planmä-
ßigen Bekämpfung von übertragbaren
Tierkrankheiten, sowie freiwillige Vorsor-
gemaßnahmen zur Gesunderhaltung von
Tierbeständen finanziell zu unterstützen,
• zusätzliche Leistungen(Beihilfen) für
Tierverluste durch Seuchen und seuchen-
ähnliche Erkrankungen zu gewähren,
• die Höhe der Beiträge festzusetzen und
zu erheben, die aufgrund des Tierseu
chenrechts von den Tierbesitzern zu ent-
richten sind
• die Kostenerstattung und die Abrech-
nung für die Beseitigung der Tierkörper
von Tieren, die der Beitragspflicht unter-
liegen vorzunehmen,
• die gesetzlich vorgeschriebenen Rückla-
gen zu bilden.
Allerdings ist die Tierseuchenkasse keine Tierversicherung. Gegen Gefahren wie zum Beispiel Ertragseinbußen kann sich der Tierhalter nur durch entsprechende Versicherungen schützen.
Bei gemeinsamen Tierhaltungen (z.B. in Pferdepensionen oder Geflügelvereinen mit Gemeinschaftsvolieren) ist der vor Ort Verantwortliche der Tierhalter für alle in seiner Obhut und Pflege befindlichen Tiere. Wenn Sie als Eigentümer von Tieren, besonders von Pferden oder Rassegeflügel, ihre Tiere zur Haltung, Hege und Pflege in fremde Obhut gegeben haben, sind Sie nicht Tierhalter im Sinne des Tiergesundheitsgesetztes und deshalb auch nicht melde- und beitragspflichtig
Bei Auftreten eines Schadenfalles muss unverzüglich die zuständige Veterinärbehörde informiert werden. Von dort wird der Beihilfeantrag an die Tierseuchenkasse weitergeleitet. Der Antrag auf Beihilfe muss der Tierseuchenkasse innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens vorliegen.
Postanschrift und Sitz der Geschäftsstelle:
Hessische Tierseuchenkasse
Mainzer Straße 17,
65185 Wiesbaden
Telefon: 0611-940 83 0
Fax: 0611-940 83 33
E-Mail: zentrale@hessischetierseuchenkasse.de
„Stallgeflüster“ / U. Schmelzer